Satzung

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§1 – Name, Sitz und Farben

  1. Der im Jahre 1990 gegründete Verein führt den Namen „Sport- und Spielverein Heidenau e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in 01809 Heidenau, Am Sportforum 5 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna unter der Nummer 47 eingetragen.
  3. Die Farben des Vereins sind Blau-Schwarz.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es, den Sport, die durch den Sport mögliche  körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, die Erziehung und Bildung im Sport, die Jugendhilfe, die Heimatpflege und Heimatkunde, sowie Kunst und Kultur zu fördern. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Schaffung von Angeboten zur sportlichen Betätigung für die Mitglieder unterschiedlichen Alters in den im Verein angebotenen Sportarten;
    2. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Trainingsbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensportes;
    3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und V ereinsveranstaltungen;
    4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie an sportlichen Wettkämpfen;
    5. die Organisation und Durchführung von Sportfreizeiten und Jugendbegegnungensowie die sportlich-kulturelle Gestaltung des Vereinslebens;
    6. die Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,seelischen und geistigen Wohlbefindens;
    7. die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber der Kommune und derSportverbände;
    8. die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildetenÜbungsleitern, Trainern und Helfern;
    9. die Koordination der Zusammenarbeit der Abteilungen des Vereins;
    10. die Pflege der Traditionen im Wirkungsbereich des Vereins insbesondere im Bereich des Sportes.

§3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
  5. Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  6. Bei Bedarf können die Satzungsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  7. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Absatz 6. trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  8. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltlage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  9. Bei Bedarf ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltlage des Vereins hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
    1. Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten usw.
    2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.
  1. Die Entscheidung über das Gewähren eines Aufwendungsersatzes nach Absatz 10. trifft der geschäftsführende Vorstand nach Prüfung der Haushaltsituation des Vereins.
  2. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§4 – Rücklagenbildung

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der rechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben. Er entscheidet über die Bildung von Rücklagen im Verein.
  2. Die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der den Jahresabschluss erstellt. Teil des Jahresabschlusses ist die Mittelverwendungsrechnung des Vereins, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes über den Berichtszeitraum, die Vermögensübersicht des Vereins und das Ausweisen der steuerrechtlich zulässigen Rücklagen.

§5 – Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied
    1. im Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
    2. im Landessportbund Sachsen;
    3. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§6 – Gliederung des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neue Abteilungen können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gebildet werden.
  2. In jeder Abteilung wird von deren Mitgliedern eine Abteilungsleitung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie besteht mindestens aus dem Abteilungsleiter, dem stellvertretenden Abteilungsleiter und dem Kassenwart.
  3. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  4. Die Leitungen der Abteilungen regeln alle mit ihrer Sportart zusammenhängenden Fragen entsprechend der für sie gültigen Satzungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Bei durch die Abteilungen organisierten Veranstaltungen sind die Abteilungsleitungen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortliche, insbesondere betrifft das die Verkehrssicherungspflicht.
  6. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung darf der Satzung nicht widersprechen. Sie ist durch den geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.
  7. Abteilungen können über den von der Mitgliederversammlung festgelegten Grundbeitrag hinausgehende abteilungsspezifische Beiträge festlegen (s. § 12, Abs. 3).

§7 – Vereinsordnungen

  1. Rechtsgrundlage des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.
  2. Vereinsordnungen können bei Bedarf durch den geschäftsführenden Vorstand erlassen werden. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen . Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen.
    Die Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
  3. Die Abteilungen können bei Bedarf Abteilungsordnungen erlassen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung des Vereins und werden daher nicht in das
    Vereinsregister eingetragen. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen.
    Die Vereinsordnungen müssen den Abteilungsmitgliedern bekannt gegeben werden.

§8 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den Gesetzlichen Vertretern zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Zahlung der Beiträge ihrer Kinder aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
    Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Bei Aufnahme in den Verein erhält das Mitglied einen Mitgliedsausweis. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzungen und die Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand muss nicht begründet werden.

§9 – Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    – aktiven Mitgliedern
    – passiven Mitgliedern
    – Ehrenmitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden per Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.

§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    – durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    – durch Ausschluss aus dem Verein (§ 11)
    – durch Tod
    – durch Auflösung des Vereins
    – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 11 – Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate in Rückstand gerät und trotz schriftlicher Mahnung seinen Beitragspflichten innerhalb 4 Wochen nicht nachkommt;
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen schuldhaft begeht;
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich herabsetzt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu entscheiden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  1. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  2. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  3. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt davon unberührt.

§ 12 – Beiträge und Gebühren

  1. Es sind eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können darüber hinaus abteilungsspezifische Beiträge sowie Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie die Fälligkeit der genannten Zahlungen bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesamtvorstandsmitglieder.
    Über die Erhebung und die Höhe von Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins entscheidet ebenfalls der Gesamtvorstand durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesamtvorstandsmitglieder.Die Höchstgrenze der Höhe der Umlage und Gebühr beträgt im Mitgliedsjahr das Dreifache des vom Gesamtvorstand für das Jahr festgelegten Jahresbeitrages.
  3. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen entscheiden die Abteilungen in einer Abteilungsversammlung durch Beschluss mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder (§ 6, Abs. 6).
  4. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das betroffenen Mitglied zu tragen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 13 – Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden von ihren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen, die auch das Stimmrecht ausüben.
  2. Mit Vollendung des 16. Lebensjahrs sind Mitglieder stimmberechtigt, können aber erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Vereinsämter gewählt werden.

§ 14 – Die Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB;
  • der Gesamtvorstand.

§ 15 – Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. V orsitzenden, bei dessen V erhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn 1/5 der abgegebenen gültigen Stimmen dafür sind.
  1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  2. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich ermächtigt
    werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 Stimmen vertreten.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    Anträge auf Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  6. Mitglieder können auch bei Abwesenheit in Ämter gewählt werden, wenn der Mitgliederversammlung ihr schriftliches Einverständnis zur Kandidatur für das Amt vorliegt.

§ 16 – Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 15 entsprechend.

§ 17 – Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden;
    • dem 2. Vorsitzenden;
    • dem Schatzmeister.
  2. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  4. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl in das Amt vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Sitzung und die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 18 – Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    – den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
    – den Abteilungsleitern;
    – dem Jugendwart.
    – es können weitere Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden
  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamt-vorstandes je eine Stimme. Die einberufene Sitzung des Gesamtvorstandes ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Sitzung und die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

§ 19 – Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihr zur Verfügung gestellte Mittel in Eigenregie.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    • der Jugendwart;
    • die Jugendversammlung.
  4. Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
  5. Die Sportjugend kann sich eine Jugendordnung geben. Diese darf der Satzung nicht widersprechen und muss vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt werden.
  6. Abweichend vom § 13 haben die Mitglieder bereits vom vollendeten 7. Lebensjahr an in der Jugendversammlung Stimmrecht.

§ 20 – Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 21 – Haftung des Verein

  1. Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Vereinsmitglieder wird auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  3. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 – Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behauptetenFehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu einem anderen als zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch weiter, wenn die oben genannten Personen aus dem Verein ausgeschieden sind.

§ 23 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren bestellt, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Heidenau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 – Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.04.2010 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.