Satzung

Satzung SSV Heidenau

1.        Grundlagen des Vereins

§1 Name, Sitz, Eintragung, Farben

  1. Der im Jahre 1990 gegründete Verein führt den Namen: Sport- und Spielverein Heidenau e.V.
  2. Die Kurzform des Vereinsnamens lautet: SSV Heidenau e.V.
  3. Er hat seinen Sitz in 01809 Heidenau, Am Sportforum 5
  4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Registriernummer VR 20047 eingetragen.
  5. Die Vereinsfarben sind Blau- Schwarz.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist es, den Sport, die durch den Sport mögliche körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, die Erziehung und Bildung im Sport, die Jugendhilfe, die Heimatpflege und Heimatkunde, sowie Kunst und Kultur zu fördern. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen und religiösen Tendenzen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Schaffung von Angeboten zur sportlichen Betätigung für die Mitglieder unterschiedlichen Alters in den im Verein angebotenen Sportarten;
    2. die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Trainingsbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensportes;
    3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie an sportlichen Wettkämpfen;
    5. die Organisation und Durchführung von Sportfreizeiten und Jugendbegegnungen sowie die sportlich-kulturelle Gestaltung des Vereinslebens;
    6. die Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
    7. die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber der Kommune und der Sportverbände;
    8. die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
    9. die Koordination der Zusammenarbeit der Abteilungen des Vereins;
    10. die Pflege der Traditionen im Wirkungsbereich des Vereins insbesondere im Bereich des Sportes.

§3 Gemeinnützigkeit und Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
  6. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu einem humanistisch geprägten Menschenbild. Sie dienen der Wahrung und Förderung der ethischen Werte im Sport und fördert das bürgerschaftliche Engagement. Sie vertreten den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität.
  7. Sie treten rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen. Sie sehen sich insbesondere dem Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet, fördert deren Persönlichkeits-entwicklung durch Bewegung und Sport und trägt zu Rahmenbedingungen bei, die ein gewaltfreies Aufwachsen ermöglichen.
  8. Der Verstoß gegen diese Grundsätze kann zur Ablehnung eines Aufnahmebegehrens in den Verein und zum Ausschluss aus diesem führen.
  9. Weitere Regelungen sind in der Kinder– und Jugendschutzordnung und in der Safe Sport Code Ordnung des Vereins festgelegt.

§4 Rechtsgrundlagen

  1. Rechtsgrundlagen sind diese Satzung und die ergänzenden Ordnungen, die zur Durchführung der Aufgaben beschlossen werden. Die weiteren Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen.
  3. Ordnungen des Vereins sind:

Kinder- und Jugendschutzordnung
Safe Sport Code Ordnung
Datenschutzordnung
Finanzordnung und Beitragsordnung
Ehrenordnung
Abteilungsordnungen in den Abteilungen des Vereins
Jugendordnung

2.  Vereinsmitgliedschaft und Beitragswesen

§5 Mitgliedschaft

§5.1. Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    1. aktive Mitglieder
    2. passive Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Abteilungen durch Mitarbeit, Geld oder Sachbeträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden per Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Sie sind Personen, die sich um die Förderung und Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
  5. Der Verein ist Mitglied:
    1. im Kreissportbund Sächsische Schweiz – Osterzgebirge e.V.
    2. im Landessportbund Sachsen e.V.
    3. in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden
  6. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an.
  7. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§5.2. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Es besteht die Wahlmöglichkeit des Geschlechts des Mitglieds auf dem Aufnahmeantrag in folgender Form:
    • weiblich
    • männlich
    • divers
    • keine Angabe
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift oder per E-Mail mit eingescanntem, unterschriebenem Antrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands.
  4. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der personenbezogener Sorgeberechtigter auf dem Aufnahmeantrag. Damit wird gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilt. Die personenbezogenen Sorgeberechtigten verpflichten sich damit, dem Verein gegenüber für die Beitragspflicht des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich aufzukommen.
  5. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweilig gültigen Fassung an.
  6. Jeder ehrenamtlich für den Verein tätige Trainer / Übungsleiter legt im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein ein aktuelles ehrenamtliches Führungszeugnis dem geschäftsführenden Vorstand zur Einsicht vor.
  7. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den geschäftsführenden Vorstand bedarf keiner Begründung. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§5.3. Rechtliche Stellung Minderjähriger

  1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre personenbezogene Sorgeberechtigte wahrgenommen, davon ausgenommen ist das Stimmrecht zur Mitgliederversammlung.
  2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die personenbezogenen Sorgeberechtigten in den Aufnahmeantrag schriftlich eingewilligt haben. Sie üben ihre Mitgliederrechte persönlich aus. Ihre personenbezogenen Sorgeberechtigten sind von deren Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mit Vollendung des 16. Lebensjahrs sind Mitglieder stimmberechtigt.
  4. Mit Vollendung des 18. Lebensjahr können Mitglieder in Vereinsämter gewählt werden.

§5.4. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt aus dem Verein
    2. durch Ausschluss aus dem Verein
    3. durch Tod
    4. durch Auflösung des Vereins
    5. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
  2. Der Austritt aus dem Verein ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich in Papierform oder per E-Mail mitzuteilen. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim geschäftsführenden Vorstand.
  3. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
  5. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein bis spätestens vier Wochen nach Eingang der Kündigung unaufgefordert und vollständig auszuhändigen oder wertmäßig abzugelten.
  6. Dem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§5.5. Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied:
    1. die Bestimmungen der Satzung, der ergänzenden Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt und Vereinsgrundsätze missachtet und es zu einer schweren Schädigung des Ansehens des Vereins kommt
    2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    3. mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung der Abteilung seinen Beitragspflichten innerhalb von vier Wochen nicht nachkommt
    4. ein Verstoß gegen die Kinder- und Jugendschutzordnung und gegen die Safe Sport Code Ordnung vorliegt (Sanktionen siehe Ordnung)
    5. sich insbesondere vereinsschädigend oder unehrenhaft innerhalb und außerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält
    6. eine mit dem Vereinszweck unvereinbare politische Gesinnung innerhalb und außerhalb des Vereins zeigt
    7. unsportliches Verhalten im Trainings- und Wettkampfbetrieb zeigt
    8. bei Drogen- und Alkoholmissbrauch innerhalb des Vereins
  2. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  3. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen/schriftlichen Stellungnahme zu geben. Dabei sind dem Mitglied, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu schildern.
  4. Mit dem Beschluss endet die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes und die damit verbunden Rechte nach dieser Satzung und Ordnung.
  5. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich oder digital beim geschäftsführenden Vorstand Berufung einlegen, die keine aufschiebende Wirkung hat. Über die Berufung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§6 Beitragspflicht

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können darüber hinaus abteilungsspezifische Beiträge sowie Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:

  1. einmalige Aufnahmegebühr
  2. jährlicher Mitgliedsbeitrag
  3. gegebenenfalls Abteilungsbeitrag
  4. Umlagen und Gebühren (bspw. Sportstättennutzungsbeitrag)
  1. Die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr, des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie der Umlagen und Gebühren werden durch den Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die gegebenenfalls erhobenen Abteilungsbeiträge werden durch die Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
  2. Die Obergrenze der Höhe der Umlagen und Gebühren beträgt im Geschäftsjahr das Dreifache des vom Gesamtvorstand festgelegten Jahresbeitrages.
  3. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
  4. Die personenbezogenen Sorgeberechtigten von minderjährigen Vereinsmitgliedern verpflichten sich zur Leistung der Beitragspflichten der Minderjährigen gegenüber dem Verein.
  5. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die dafür entstehenden Kosten hat das betroffene Mitglied zu tragen.
  6. Alle weiteren Festlegungen sind in der Finanzordnung festgelegt. Diese darf der Satzung des Vereins nicht widersprechen.

§7 Die Organe des Vereins

§7.1. Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB
    3. der Gesamtvorstand (bestehend aus geschäftsführendem Vorstand, allen Abteilungsleitern, dem Jugendwart und weiteren zu wählenden Mitgliedern)
  2. Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme des Amts, nachdem die erforderliche Mehrheit bei der Wahl erreicht wurde, und endet mit dem Rücktritt oder der Abberufung.
  3. Organmitglieder müssen volljährig sein.
  4. Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  5. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie vor der Wahl ihre Bereitschaft zur Ausübung des Amts und die Annahme der Wahl, wenn die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt haben.

§7.2. Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
  2. Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
  4. Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen nachgewiesen werden.
  6. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen und geändert wird.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltlage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  8. Bei Bedarf ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltlage des Vereins hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

§8 Vorstand gemäß §26 BGB

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß §26 BGB besteht mindestens aus:
    1. dem 1. Vorstandsvorsitzenden
    2. dem 2. Vorstandsvorsitzenden
    3. dem Kassenwart
  2. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Wahl mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der geschäftsführende Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis diese Ämter neu besetzt sind.
  5. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der verbliebene Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    2. Abschluss und Kündigung von Mitgliedsverträgen
    3. Vertretung des Vereins nach innen und außen
  8. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

§8.1. Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
    2. den Abteilungsleitern
    3. dem Jugendwart
    4. weiteren zu wählenden Mitgliedern
  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung des Gesamtvorstands jeweils eine Stimme. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
  3. Gesamtvorstandssitzungen finden einmal jährlich sowie nach Bedarf statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder digital unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Auf die Berücksichtigung einer Zustelldauer wird verzichtet.
  4. Die einberufene Sitzung des Gesamtvorstandes ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet, dass die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidet.
  5. Bei Verhinderung können Abteilungsleiter ihr Stimmrecht an den stellvertretenden Abteilungsleiter abtreten.
  6. Beschlüsse des Gesamtvorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
  7. Beschlüsse des Gesamtvorstands sind schriftlich niederzulegen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

§8.2. Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Sie ist zuständig für die Jugendangelegenheiten des Vereins.
  2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenregie.
  3. Die Jugend des Vereins obliegt der Kinder- und Jugendschutzordnung des Vereins.
  4. Organe der Vereinsjugend sind:
    1. der Jugendwart
    2. die Jugendversammlung
  5. Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben. Diese darf der Satzung, der Kinder- und Jugendschutzordnung und der Safe Sport Code Ordnung des Vereins nicht widersprechen und muss vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.

§8.3. Gliederung des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Neue Abteilungen können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gebildet werden.
  2. In jeder Abteilung wird von deren Mitgliedern eine Abteilungsleitung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie besteht mindestens aus dem Abteilungsleiter, dem stellvertretenden Abteilungsleiter und dem Abteilungskassenwart.
  3. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  4. Die Leitungen der Abteilungen regeln alle mit ihrer Sportart zusammenhängenden Fragen entsprechend der für sie gültigen Satzungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Bei durch die Abteilungen organisierten Veranstaltungen sind die Abteilungsleitungen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Verkehrssicherungspflicht.
  6. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung darf der Satzung nicht widersprechen. Sie ist durch den geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.
  7. Abteilungen können über den von der Mitgliederversammlung festgelegten Grundbeitrag hinausgehende abteilungsspezifische Beiträge festlegen (siehe §6).

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins und findet als Präsenzveranstaltung statt.
  2. Beschlussfassungen sind unter Verzicht aller Form- und Fristvorschriften im Umlaufverfahren möglich.
    1. Bei Bedarf kann der Vorstand anordnen, dass die Mitglieder auch ohne Versammlung Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist für diese Verfahren die Zustimmung aller Mitglieder nicht erforderlich.
    2. Der Vorstand informiert dazu alle Mitglieder des Vereins schriftlich unter Bekanntgabe der Beschlussgegenstände und durch Zusendung der Beschlussunterlagen und des Abstimmungsscheins.
    3. Der Vorstand bestimmt eine Frist bis zu der die Mitglieder ihre Stimme schriftlich an die bekanntzugebende Vereinsadresse zu richten haben. Eine bestimmte Beteiligungsquote der Mitglieder an einem solchen Verfahren ist nicht erforderlich.
    4. Die Berechnung der erforderlichen Mehrheiten für die Beschlussgegenstände erfolgt nach den allgemeinen Regelungen der Satzung.
    5. Der Ablauf und die Ergebnisse des Umlaufverfahrens sind zu durch den Vorstand zu protokollieren.
    6. Der Vorstand teilt den Mitgliedern das Ergebnis des Umlaufverfahrens binnen 14 Tagen nach der Einsendefrist schriftlich mit.
  3. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der geschäftsführende Vorstand.
  4. Virtuelle Sitzungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Zugangsdaten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet die Zugangsdaten unter Verschluss zu halten und ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Sitzung zu nutzen.
  5. Die Ausübung satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) muss für alle teilnehmenden Mitglieder eigenverantwortlich technisch sichergestellt werden. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, das einzelne Mitglieder aufgrund technischer Störungen an der Teilnahme oder der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden.

§9.1. Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit den vorläufigen Tagesordnungspunkten erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Liegt dem Verein keine gültige E-Mail-Adresse vor, erfolgt die Einladung schriftlich per Brief an die zuletzt bekannte Postanschrift. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich oder digital Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminverkündung unter Hinweis auf die Frist zu verweisen.
  4. Die endgültige Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand mit den Beschlussvorlagen festgelegt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen und per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in einer offenen Wahl.
  8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes volljähriges Mitglied ermächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.

§9.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung im Wege des Minderheitenverlangens von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
  2. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
  3. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen sind ausgeschlossen.
  4. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§9.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderem Vereinsorgan übertragen wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    1. Wahl, Abwahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
    2. Aufgaben des Vereins
    3. Satzungsänderungen
    4. Auflösung des Vereins

§10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von vier Jahren, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
  4. Der Prüfungsbericht ist dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der geschäftsführende Vorstand zu unterrichten.

§11 Protokolle

  1. Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  2. Protokolle werden als Beschlussprotokolle geführt.
  3. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Woche schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand geltend machen.

§12 Unterordnung

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens ergänzende Unterordnungen.
  2. Alle Unterordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Abteilungsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  3. Für Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Unterordnung ist grundsätzlich der geschäftsführende Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Unterordnungen den Adressaten der jeweiligen Ordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§13 Haftung

  1. Die Haftung aller Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Werden Organmitglieder des Vereins von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  3. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§14 Datenschutz

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personengebundener Daten vorliegt.
  2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt im Rahmen der geltenden Datenschutzgrundordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten
  4. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenverarbeitung wird auf die Datenschutzordnung des Vereins in der aktuell gültigen Fassung verwiesen.

§15 Schlussbestimmungen

§15.1. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gem. §26 BGB als Liquidatoren bestellt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Heidenau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15.2. Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.06.2025 beschlossen, bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.09.2025 angepasst und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.